Äste, Hecken und Sträucher zurückschneiden
„Wenn die Hecken auf Geh- und Radwege oder in Straßen hineinreichen, können Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer behindert und gefährdet werden“, erklärt Hans-Jörg Schraitle, Leiter des Amtes für Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung. Besonders gefährlich ist es, so Schraitle, wenn an Eckgrundstücken die Sicht stark eingeschränkt wird oder Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßennamensschilder von überhängendem Bewuchs verdeckt werden. Darüber hinaus stelle auch die Einengung der Gehsteige durch überwachsende Hecken und Sträucher für die Fußgänger nicht nur eine Erschwernis dar, sondern manchmal auch eine Gefährdung.
Das Amt für Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung weist deshalb auf die Bestimmungen über das Auslichten von Bäumen, Sträuchern und Hecken entlang von Straßen und Geh- und Radwegen hin. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, bittet die Stadt die Grundstückseigentümer, die Bäume, Sträucher und Hecken zu überprüfen und wenn nötig zurückzuschneiden. Auch als privater Eigentümer eines Grundstücks ist man dafür verantwortlich, dass Wege und Straßen sicher genutzt werden können. Wer sich nicht darum kümmert und seine Hecken und Sträucher nicht rechtzeitig zurückschneidet, haftet bei Unfällen und Schäden.
Eigentümer von Hecken, Bäumen und Sträuchern an Straßen, Wegen und Plätzen müssen diese Anpflanzungen so zurückschneiden, dass folgende Lichträume frei bleiben: 4,50 Meter über der gesamten Fahrbahn und über den Straßenbanketten und 2,50 m über Rad- und Gehwegen.
An Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so niedrig gehalten werden, dass ausreichende Sicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Die Anpflanzungen dürfen nicht über die eigene Grundstücksgrenze hinausragen. Im Umfeld von Straßenleuchten und Verkehrszeichen müssen Hecken, Sträucher und Bäume so zurückgeschnitten werden, dass sie die Funktion der Straßenlampen nicht behindern und Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können.
Während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September müssen die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes beachtet werden. Schneidearbeiten, die notwendig sind, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sind erlaubt. Auch Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind erlaubt.