Mittwoch, 09. Oktober 2024

Ein Jahr Baumschutzsatzung Friedrichshafen

Zum umfangreichen Schutz des Häfler Baumbestandes hat der Gemeinderat Friedrichshafen im Mai 2023 die Einführung einer Baumschutzsatzung beschlossen. Am 1. Oktober 2023 ist sie in Kraft getreten. Dank der Satzung sowie umfangreicher Information und Beratung durch die Stadtverwaltung konnten bereits zahlreiche Bäume erhalten werden.
Baum auf Wiese mit blauem Himmel
Dank der Häfler Baumschutzsatzung sowie umfangreicher Information und Beratung durch die Stadtverwaltung konnten bereits zahlreiche Bäume in Friedrichshafen erhalten werden. (Bild: Stadt Friedrichshafen)

Die Baumschutzsatzung gilt grundsätzlich sowohl für Privatpersonen und Firmen sowie für städtische Liegenschaften; allerdings nicht im gesamten Stadtgebiet, sondern nur in bestimmten Bereichen. Ein Übersichtsplan ist online unter www.friedrichshafen.de/baumschutz zu finden. 

Zu beachten ist die Baumschutzsatzung sowohl während der Schonzeit von März bis September als auch von Oktober bis Februar. In der Schonzeit dürfen Gehölze zum Schutz der Lebensräume und Brutplätze zahlreicher Tiere grundsätzlich nicht gefällt, gerodet oder radikal zurückgeschnitten werden. 

Geschützt sind im Rahmen der Baumschutzsatzung Laubbäume, Eiben, Mammutbäume und Kiefern ab einem Stammumfang von 100 Zentimeter, gemessen in ein Meter Höhe. Stehen mindestens fünf Bäume als Gruppe zusammen, so sind diese ab einem Stammumfang von 80 Zentimeter geschützt. Mehrstämmige Bäumen sind geschützt, wenn ein Stämmling mindestens 50 Zentimeter Stammumfang in einem Meter Höhe misst.

Nach der Baumschutzsatzung ist es nicht erlaubt, geschützte Bäume zu fällen, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform zu verändern. Erlaubt sind lediglich fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen. Dazu zählen beispielsweise das Zurückschneiden aus Gründen der Verkehrssicherheit, unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr oder das Belüften und Bewässern des Wurzelwerks.

Ausnahmen sind möglich, wenn von den Bäumen eine Gefahr ausgeht, der Abstand zwischen Baum und Wohngebäude 2,50 Meter und weniger beträgt oder eine baurechtlich zulässige Nutzung ansonsten nicht verwirklicht werden kann. Ausnahmen sind schriftlich beim Stadtbauamt, Abteilung Stadtgrün und Friedhöfe zu beantragen.

Darf ein Baum gefällt werden, so muss in der Regel eine Ersatzpflanzung vorgenommen werden. Wie viele Bäume als Ersatz notwendig sind, richtet sich danach, wie groß der zu fällende Baum ist. Sollten während der Schonzeit Fällungen unumgänglich sein, so muss auch bei der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis eine Befreiung vom Verbot beantragt werden. 

Resümee – ein Jahr Baumschutzsatzung

Seit Inkrafttreten der Baumschutzsatzung sind rund 50 Anträge auf Befreiung eingegangen. Davon wurden sieben Anträge abgelehnt, da kein Befreiungsgrund vorlag. 18 Anträge bedurften keiner Befreiung, da die Bäume außerhalb des Geltungsbereiches lagen oder ihr Stammumfang zu gering war. Durch umfangreiche Beratung, telefonisch und vor Ort, konnten oftmals Alternativen zur Fällung umgesetzt werden. Zudem kamen aus der Bürgerschaft auch Hinweise auf mögliche Verstöße gegen die Baumschutzsatzung.

Eine zentrale Aufgabe im Rahmen des Baumschutzes ist auch die Aufklärung und Betreuung bei Bautätigkeiten im Bereich von Bäumen. Bislang hat die Stadtverwaltung in diesem Sinne bereits 30 Projekte begleitet. Aktuell wird außerdem ein Flyer zum Thema „Leitungsbau im Bereich von Bäumen“ erstellt, um Unternehmen bereits bei der Bauplanung auf zentrale Punkte zum Baumschutz hinzuweisen.

Des Weiteren wurden Baumschutzkonzepte bei Veranstaltungen sowie ein Baumschutzplan für den Uferpark und den Fildenplatz entwickelt

Alle Fragen zum Baumschutz und zur Baumschutzsatzung sowie zu Anträgen auf Befreiung werden per E-Mail an und unter der Telefonnummer 07541 203-4312 beantwortet.