Einschränkungen für Baum- und Heckenschnitte ab März
Bäume, Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze sind wichtige Lebensräume für Tiere in der Stadt, vor allem brütende Vögel. Sie dürfen deshalb im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht gefällt, gerodet oder radikal zurückgeschnitten werden. Darauf weist die Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt der Stadt Friedrichshafen hin. Unberührt vom Verbot dürfen schonende Form- und Pflegeschnitte der Pflanzen vorgenommen werden.
Auch beim Zurückschneiden von Gehölzen an Gehwegen und Straßen sind während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten. Es gilt auch hier die Einhaltung des Tötungsverbotes wildlebender Tiere nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz. Schneidearbeiten, die akut notwendig sind, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sind erlaubt. Auch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Pflanzen sind möglich.
Für Fragen hierzu sowie für Fördermöglichkeiten rund um das Thema Natur steht die Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt der Stadt Friedrichshafen, E-Mail umwelt@friedrichshafen.de zur Verfügung.
Baumschutzsatzung gilt für Privatpersonen und Firmen
In diesem Zusammenhang weist die Stadt auf die städtische Baumschutzsatzung hin, die am 1. Oktober 2023 in Kraft trat. Die Baumschutzsatzung gilt grundsätzlich sowohl für Privatpersonen und Firmen sowie für städtische Liegenschaften.
Sie gilt allerdings nicht im gesamten Stadtgebiet, sondern nur in bestimmten Bereichen. Ein Übersichtsplan ist unter „Wo ist die Baumschutzsatzung zu beachten“ unter www.friedrichshafen.de/baumschutz zu finden. Geschützt sind Laubbäume, Eiben, Mammutbäume und Kiefern ab einem Stammumfang von 100 Zentimeter, gemessen in ein Meter Höhe. Stehen mindestens fünf Bäume als Gruppe zusammen, so sind diese ab einem Stammumfang von 80 Zentimeter geschützt. Mehrstämmige Bäumen sind geschützt, wenn ein Stämmling mindestens 50 Zentimeter Stammumfang in einem Meter Höhe misst.
Nach der Baumschutzsatzung ist es nicht erlaubt, geschützte Bäume zu fällen, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform zu verändern. Erlaubt sind lediglich fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen. Dazu zählen beispielsweise das Zurückschneiden aus Gründen der Verkehrssicherheit, unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr oder das Belüften und Bewässern des Wurzelwerks.
Ausnahmen sind möglich, wenn von den Bäumen eine Gefahr ausgeht, der Abstand zwischen Baum und Wohngebäude 2,50 Meter und weniger beträgt oder eine baurechtlich zulässige Nutzung ansonsten nicht verwirklicht werden kann.
Ausnahmen sind schriftlich bei der Abteilung Stadtgrün und Friedhöfe des Stadtbauamtes Friedrichshafen zu beantragen. Darf ein Baum gefällt werden, so muss in der Regel eine Ersatzpflanzung vorgenommen werden. Wie viele Bäume als Ersatz notwendig sind, richtet sich danach, wie groß der zu fällende Baum ist. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, muss eine Ausgleichszahlung geleistet werden. Sollten während der „Schonzeit“ Fällungen unumgänglich sein, so muss dafür auch bei der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis eine Befreiung vom Verbot beantragt werden.
Zuständig für die Umsetzung der Baumschutzsatzung ist die Abteilung Stadtgrün und Friedhöfe des Stadtbauamtes. Bei Fragen zur Baumschutzsatzung oder zum Antrag steht Cornelia Elflein, E-Mail baumschutz@friedrichshafen.de, gerne zur Verfügung.